Bei falschen Preisen kein Lieferungsanspruch
Wer im Internet Waren ordert, die versehentlich zu niedrig ausgepreist sind, hat keinen Anspruch auf Lieferung. Dies hat ein Gericht entschieden.
Keinen Anspruch auf Lieferung hat, wer im Internet Waren ordert, die versehentlich zu niedrig ausgepreist sind. Dies entschied das Landgericht Essen und gab damit einer Internetversandfirma Recht, wie die "Neue Juristische Wochenzeitschrift" in ihrer aktuellen Ausgabe meldet. Im betreffenden Fall hatten die Kläger Computerteile bestellt, deren Wert nahezu dem Hundertfachen des angegebenen Preises entsprach. Das Unternehmen verweigerte die Lieferung mit der Begründung, es handle sich um ein Versehen. In ihren Geschäftsbedingungen hätte das Versandunternehmen darauf hingewiesen, dass die Annahme einer Bestellung erst mit dem Versand der Ware erfolge. Die Richter bestätigten das.