Einschneidende Änderungen im Urheberrechtsgesetz
Das neue Urhebergesetz soll dem Rennen der Raubkopierer um die erste Kopie im Netz einen Riegel vorschieben. Aber gelten die Änderungen auch für PC-Spiele? Für games.markt erläutert Dr. Andreas Lober die Rechtslage und informiert über den Handlungsbedarf für Hersteller, Händler und Medien.
Kopierprogramme werden illegal, und Datenträger müssen von Herstellern und Händlern gekennzeichnet werden, wenn sie mit technischen Schutzmechanismen versehen sind. Die am 13. September 2003 in Kraft getretene Urheberrechtsnovelle bringt einschneidende Änderungen. Verstöße gegen einige der neuen Vorschriften sind mit Strafe oder Bußgeld bedroht. Nur: Ob das alles für PC-Spiele gilt, ist nicht so klar. Auf PC-Programme sind die Neuregelungen nämlich ausdrücklich nicht anwendbar. Auch wenn für PC-Spiele vielleicht z. B. das für PC-Programme bestehende Recht auf Sicherheitskopie bestehen bleibt, dürften sie nicht generell mit anderen PC-Programmen gleich behandelt werden. Denn Gerichte haben verschiedentlich anerkannt, daß PC-Spiele auch Filmwerke- und Laufbildschutz genießen können. Zudem sind die enthaltenen Musikstücke, Grafiken und Texte in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützte Werke. Es spricht also viel dafür, bei PC-Spielen nicht hinter dem durch die Novelle z. B. für Musik und Film verbesserten Schutzstandard zurückzubleiben, nur weil bei Games die einzelnen Werktypen durch ein PC-Programm "zusammengehalten" werden.
Damit wäre die Urheberrechtsnovelle auf PC-Spiele anwendbar. In diese Richtung weist auch eine - allerdings nicht eindeutige - Stellungnahme von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Eine verbindliche Auskunft war jedoch vom Justizministerium nicht zu erhalten. Da der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig ist, kommt es auf die Auslegung durch die Gerichte an. Es wird also eine Weile dauern, bis Rechtssicherheit besteht.
Der Autor
Dr. Andreas Lober
… ist Rechtsanwalt bei Schulte Rechtsanwälte in Frankfurt. Er war zuvor in leitender Position bei einem großen europäischen Internetprovider zuständig für das Gamesportal. Zudem ist Lober Verfasser zahlreicher wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu Fragen des geistigen Eigentums. Sie erreichen ihn per E-Mail unter [mailto:alober@schulte-lawyers.de@@@alober@schulte-lawyers.de]
Sicherheitshalber sollten sich Computerspielehersteller und -händler darauf einstellen, von den durch die Gesetzesnovelle eingeführten Pflichten betroffen zu sein. Die jüngsten Änderungen erfüllen zwar eine zentrale Forderung der Industrie: Schutzmechanismen werden gesetzlich anerkannt. Ihre Umgehung ist ebenso verboten wie die Herstellung, Verbreitung, Einfuhr und Bewerbung von Programmen oder Dienstleistungen, die vornehmlich der Umgehung von Schutzmechanismen dienen. Was Industrie und Händler freut: Kopierprogramme sind illegal, sofern sie technische Schutzmaßnahmen umgehen, denn Kopierschutzmaßnahmen fallen unter diese Neuregelung. Dagegen wird in den kommenden Wochen und Monaten sicher noch heftig darüber gestritten und prozessiert werden, ob auch DVD-Ländercodes als Schutzmechanismen im Sinne des Urheberrechts anzusehen sind, und ob die Regelungen auch für Games gelten. Die neue Rechtslage nimmt aber nicht nur den Kunden, sondern auch den Hersteller in die Pflicht. Das Gesetz verlangt vom Anwender von Schutzmechanismen, seine Ware "deutlich sichtbar" mit einem Hinweis auf die Eigenschaften der verwendeten Schutzmaßnahme zu versehen.
Ende des (B)Rennsports Es muss also vom Hersteller z. B. klar gesagt werden, dass eine CD oder DVD nicht kopiert werden kann. Fehlt ein derartiger Hinweis, darf der Käufer wohl von freier Kopierbarkeit ausgehen. Außerdem drohen wegen einer solchen Pflichtverletzung Abmahnungen von Wettbewerbsschützern oder Konkurrenten. Auch Händler sind von der Änderung betroffen: Wenn der Kunde nicht weiß, dass er z. B. eine kopiergeschützte CD oder DVD erwirbt, kann er sich auf den Standpunkt stellen, eine mangelhafte Ware erworben zu haben und Ansprüche gegen den Händler geltend machen. Dieser ist dann verpflichtet, die CD oder DVD zurückzunehmen oder sich auf eine Herabsetzung des Kaufpreises einzulassen. Wichtig: Der entsprechende Hinweis muss vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgen. Händler werden nun natürlich versucht sein, sich auf den vom Hersteller auf der Ware angebrachten Hinweis zurückziehen. Sie riskieren damit aber, dass Kunden behaupten, den Hinweis nicht gesehen zu haben. Wer als Händler auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb am Regal oder vor der Kasse gut sichtbar eine Tafel anbringen, die darauf aufmerksam macht, dass sich auf der Ware Hinweise zu Schutzmechanismen finden. Ein Hinweis auf dem Kassenbon reicht nicht, da dieser erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags ausgehändigt wird.
Versandhändler können keine derartigen Tafeln anbringen. Sie sollten daher bereits in der Werbung auf Schutzmechanismen hinweisen. Die Kennzeichnung des Herstellers auf der Ware genügt auf keinen Fall, da sie vom Kunden erst nach Lieferung der Bestellung wahrgenommen werden kann. Auch beim Onlineversand muss der Hinweis vor dem eigentlichen Bestellvorgang erfolgen. Die Umgehung von Schutzmechanismen ist nur dann untersagt, wenn der Benutzer "wusste oder wissen musste", daß er eine technische Maßnahme zum Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes umgeht. Der Jurist spricht hier davon, dass der Nutzer "bösgläubig" sein muss. Kopierschutzmechanismen wird man in den seltensten Fällen zufällig umgehen, zumal dann, wenn die Ware entsprechend gekennzeichnet ist. Dennoch kann ein Hinweis auf den Schutzmechanismus und das Verbot, diesen zu umgehen, auf dem Datenträger selbst sinnvoll sein: Bei ausgeliehenen oder Secondhandspielen z. B. ist die Verpackung nicht mehr in jedem Fall vorhanden, so dass ein dort angebrachter Hinweis auf den Kopierschutz den Nutzer nicht erreicht. Ein Aufdruck auf der Silberscheibe selbst macht auch diese Personen bösgläubig.
Einige Personengruppen - z. B. Behinderte - haben Anspruch auf Anfertigung einer Kopie.Damit sie diesen Anspruch geltend machen können, müssen kopiergeschützte Werke Aufschluss über Name oder Firma, zustellungsfähige Anschrift (kein Postfach) und vertretungsberechtigte Personen des Rechteinhabers geben. Statt der vertretungsberechtigten Person kann auch ein Zustellungsbevollmächtigter genannt werden. Der Verstoß gegen diese Vorschrift ist mit Bußgeld bedroht und kann außerdem zu kostspieligen Abmahnungen führen. Auch Medien müssen sich auf die neuen Vorschriften einstellen: Da die Herstellung von Kopien geschützter Spielprogramme nun illegal ist, sind auch Anleitungen oder Tipps zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen nicht mehr zulässig. Dieser Effekt des Gesetzes ist vielleicht in der Praxis am wichtigsten, um das Raubkopierunwesen einzudämmen.