legal.affairs: Wenn schon Pleite, dann richtig!

Wenn die Rücklagen verbraucht sind, bleibt of nur der Gang zum Insolvenzrichter
Wenn die Rücklagen verbraucht sind, bleibt of nur der Gang zum Insolvenzrichter © None

Kein Unternehmer meldet gern Insolvenz an. Aber wer als Geschäftsführer oder Vorstand den Insolvenzantrag zu spät stellt oder sich in der Krise andere Fehler erlaubt, macht sich strafbar und muss mit Schadensersatzforderungen rechnen. games.markt sagt, wie's richtig geht.

von Dr. Andreas Lober

Phenomedia, Swing!, TopWare, gameplay, netbrain, Black Star sind nur einige Unternehmen aus dem Gamesbereich, deren Chefs den Gang zum Insolvenzrichter antreten mussten. Manche dieser Unternehmen wurden still abgewickelt, wie beispielsweise netbrain. Die Mitarbeiter von phenomedia hatten mehr Glück: der Insolvenzverwalter fand hier genügend Substanz vor, um den Betrieb fortzuführen. In einem solchen Fall kann der Geschäftsführer oder Vorstand Glück haben. Ein Firmenleiter, der sich nichts zuschulden kommen ließ, ist für die Fortführung des Unternehmens ein wichtiges Asset.

Doch nur allzu leicht verheddert man sich in einem der vielen juristischen Fallstricke, die im Vorfeld einer Insolvenz lauern. Erste Pflicht des Firmenleiters bei einer GmbH, Aktiengesellschaft oder GmbH & Co. KG: der Insolvenzantrag muss rechtzeitig gestellt werden. Rechtzeitig heißt in diesem Fall "unverzüglich nach Insolvenzreife", wobei unverzüglich als "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen ist. Ein paar Tage darf man sich noch Zeit lassen, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen und -chancen bestehen, die dann aber genau dokumentiert werden müssen. Und auf keinen Fall darf man länger als drei Wochen warten. Wichtig bei Unternehmen mit mehreren Geschäftsführern oder Vorständen: diese Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags trifft jeden einzelnen Geschäftsführer oder Vorstand. Eine interne Aufgabenverteilung, fehlende Kenntnis von der finanziellen Situation oder Weisungen der Gesellschafter entbinden nicht von der Pflicht zu Stellung des Insolvenzantrags. Außerdem sollten die Gesellschafter rechtzeitig informiert werden - also schon dann, wenn Anzeichen auftreten, dass die Gesellschaft auf eine Krise zusteuert.

Diese Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags hängt, wie gesagt, von der Insolvenzreife ab. Eine Firma ist insolvenzreif, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Hier besteht ein gewisser Prognosespielraum, denn eine kurzfristige Zahlungsstockung ist noch kein Insolvenzgrund. Auch bei einer Überschuldung muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Dazu ist eine Bilanz zu erstellen, die jedoch nicht ganz denselben Regeln folgt wie die normale Handelsbilanz, denn es dürfen stille Reserven berücksichtigt werden. Im Spielebereich wichtig ist vor allem, dass (selbst geschaffene) Immaterialgüter stille Reserven enthalten können. Angesichts der schwerwiegenden Konsequenzen die ein verspäteter Insolvenzantrag hat, sollten die Augen aber nicht nach dem Motto "wird schon was wert sein" verschlossen werden. Schutz bringt nur ein Überschuldungsstatus. Dieser sollte sicherheitshalber von externen Beratern erstellt werden.

Doch schon im Vorfeld der Insolvenzreife ist Vorsicht geboten. Sozialversicherungsbeiträge müssen auf jeden Fall bezahlt werden. Wer diese nicht vollständig abführt, macht sich strafbar und haftet persönlich - sogar dann, wenn objektiv nicht genügend Geld übrig ist, um diese zu bezahlen. Der Bundesgerichtshof wirft hier der Geschäftsführung vor, nicht vorgesorgt zu haben - schließlich hat das Unternehmen für die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen eine Treuhänderstellung. Auch auf die vollständige Abführung der Steuern ist zu achten. Sehr schnell sind die Gerichte auch dabei, Unternehmen wegen Betrugs mit bedingtem Vorsatz zu verurteilen, wenn Verbindlichkeiten eingegangen werden, deren Erfüllung unsicher ist.

Wer also beispielsweise Waren oder Dienstleistungen bestellt, obwohl er befürchten muss, dass diese nicht bezahlt werden können, steht mit einem Bein vor dem Strafgericht. Außer den strafrechtlichen Gefahren droht bei einer Verletzung der dargestellten Pflichten auch eine zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz. Wer sich dagegen in der Krise keinen Fehltritt erlaubt, hat gute Chancen, auch die Insolvenz zu überstehen - immer häufiger ist für Unternehmen heutzutage die Insolvenz nicht das Ende. Vielmehr wird es oft ganz oder teilweise auf einen neuen Investor übertragen, zudem besteht die Möglichkeit, einen Insolvenzplan aufzustellen. Angesichts der großen Risiken im Vorfeld der Insolvenz ist guter Rechtsrat vielleicht teuer, schlechter aber noch teurer.

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