Neuerungen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Das Lauterkeitsrecht soll Kinder und Jugendliche besser schützen, im Übrigen aber liberalisiert werden. Die geplante Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb greift vor allem aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung auf. Für games.markt erläutert Dr. Andreas Lober die Rechtslage.
Im Zuge diverser Reformen ist es um die geplante UWG-Novelle zwar still geworden, doch das Wettbewerbsrecht entwickelt sich weiter. Allenthalben wird liberalisiert, seit das Leitbild des "mündigen Verbrauchers" Einzug gehalten hat. Nachdem Rabattgesetz und Zugabeverordnung weggefallen sind, haben sich einige Streitigkeiten auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verlagert. Doch auch hier hat der BGH jetzt entschieden, dass es zulässig ist, wenn für kurze Zeit - hier waren es sechs Wochen - laut Herstellerwerbung elf Duplo-Riegel zum Preis von zehn verkauft werden. Ein Wettbewerber war der Meinung gewesen, dies stelle eine unzulässige Preisbindung des Einzelhandels dar.
Zwar bleiben Verkäufe unter Einstandspreis auch nach den neuesten Gerichtsentscheidungen in den meisten Fällen unzulässig, dafür hat sich aber die Beurteilung von Kopplungsangeboten gelockert. So darf man inzwischen verhältnismäßig weitgehend auch unterschiedliche Produkte bundeln. Entschieden wurde dies anhand von Elektronik, die zusammen mit Strombezugsverträgen im Paket zu Schleuderpreisen verkauft wurde. Dies kann auch in der Spielebranche zu kreativen Vertriebsideen führen. Zu beachten ist aber immer, dass die Angebote nicht irreführend sein dürfen und dass der Verbotstatbestand des "übertriebenen Anlockens" nicht erfüllt wird. Inzwischen hat es sich auch herumgesprochen, dass Spam unzulässig ist. Diskutiert wird, ob es sinnvoll und praktikabel ist, bei derartigen Verstößen - mit einer Vielzahl an Opfern, die aber jeweils nur kleine Schäden erlitten haben - den aus der Wettbewerbswidrigkeit gezogenen Gewinn bei dem rechtswidrig handelnden Unternehmen abzuschöpfen. Gerade umkehrt gibt es aber auch Bestrebungen, Werbung in Form von (unbestellten) Telefonanrufen zuzulassen. Der BGH sieht das als unzulässig an, die Regierung möchte es dabei belassen, doch die Opposition würde diese Werbeform gern legalisieren. Die Computerspielebranche wird von dieser Diskussion aber wohl ohnehin kaum betroffen sein.
Relevant ist für die Branche dagegen, dass der Gesetzgeber ebenso wie die Gerichte den Schutz von Kindern und Jugendlichen derzeit stärker betonen. Dies soll bei der anstehenden UWG-Novelle ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Schon bisher wurden aber z. B. im Handyklingelton-Bereich Anzeigenmotive - etwa in der "Bravo Girl" - von Gerichten gestoppt. Der Vorwurf: Ausnutzung der Unerfahrenheit der jugendlichen Zielgruppe. Aus der Anzeige seien die tatsächlich anfallenden Kosten nicht ersichtlich gewesen - und ein durchschnittlich aufgeklärter Verbraucher würde nicht erwägen, mehr als 1,80 Euro pro Minute für den Download von Klingeltönen auszugeben, zumal dann, wenn er nicht wisse, wie lange die Verbindung aufrecht erhalten werden müsse.
Unerfahrene Zielgruppe
Ebenso gesetzlich verankert wird das Verbot von Gewinnspielen, an denen nur nach Kauf eines Produkts teilgenommen werden kann. Ausnahme sind Gewinnspiele in Zeitschriften, für die man das Blatt erwerben muss. Verboten bleiben weiterhin Lockangebote, bei denen mit einer Herabsetzung des Preises geworben wird, obwohl der ursprüngliche Preis nie (ernsthaft) verlangt wurde oder bei denen kein ausreichender Vorrat von den beworbenen Produkten vorhanden ist. Diese Darstellung kann nur die groben Entwicklungslinien aufgreifen. Nach wie vor gilt: Das Wettbewerbsrecht ist wie kaum ein anderes Rechtsgebiet von Einzelfallentscheidungen gekennzeichnet und bleibt dynamisch. Vor allem wenn die dargestellten Problemfelder berührt werden, sollten geplante Maßnahmen nochmals geprüft werden.