Schutzfunktionen des Kartellrechts

Schutzfunktionen des Kartellrechts
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Monopole und Marktbeherrschung sind der Stoff, aus dem Managerträume sind. Doch Vorschriften schützen Wettbewerber und Partner vor marktbeherrschenden Unternehmen. Für games.markt erläutert Dr. Andreas Lober die Rechtslage.

Kartellrecht ist nicht nur von Großunternehmen zu beachten, sondern auch für kleinere Firmen interessant: Sie können von den Regeln über die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen profitieren. Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) kennt ebenso wie das im EG-Vertrag verankerte europäische Wettbewerbsrecht zahlreiche Vorschriften zum Schutz von Wettbewerbern und Geschäftspartnern marktbeherrschender Firmen. Diese haben etwa einen einklagbaren Anspruch darauf, genauso behandelt zu werden wie vergleichbare Firmen. Sie können z. B. verlangen, zu den gleichen Konditionen beliefert zu werden oder wichtige Infrastruktureinrichtungen benutzen zu können.

Besonders auf europäischer Ebene gibt es Tendenzen, aus dem Wettbewerbsrecht sogar einen Anspruch auf Erteilung einer (Zwangs-)Lizenz an geistigen Eigentumsrechten wie Patenten oder Urheberrechten abzuleiten. Ein solcher Anspruch richtet sich zunächst gegen marktbeherrschende Unternehmen. Grob vereinfachend gilt als Faustregel: Marktbeherrschend ist eine Firma, die einen Marktanteil von mindestens einem Drittel am relevanten Markt hat. Dasselbe gilt, wenn maximal drei Unternehmen zusammen 50 Prozent Marktanteil halten oder fünf Unternehmen mindestens zwei Drittel des Markts auf sich vereien. Auch weitere Faktoren wie Marktanteilsabstand, Ressourcen oder Innovationsführerschaft können bedeutsam sein. Dazu muss allerdings die Frage gestellt werden, was denn der relevante Markt ist. Abstrakt ist die Antwort leicht zu finden. Einen einheitlichen Markt bilden alle Produkte, die aus Sicht der Nachfrager austauschbar sind. Im konkreten Fall kann die Frage schwieriger zu beantworten sein. Dass Kleinwagen- und Luxuslimousinen unterschiedlichen Märkten angehören, ist ebenso entschieden, wie dass Tampons und Damenbinden nicht austauschbar sind. Für Fass- und Flaschenbier bestehen getrennte Märkte, so genannte Premiumbiere bilden dagegen keinen selbständigen Markt, da sie mit anderen Pilssorten austauschbar sind.

Für den Gamesbereich liegen noch keine Entscheidungen vor. Denkbar wäre hier eine Aufteilung zwischen Spielen für Handhelds, stationäre Konsolen, PC und Mac sowie Onlinespielen mit monatlichen Abogebühren. Bei genauerer Betrachtung könnte es hier also durchaus einige marktbeherrschende Unternehmen geben, z.B. Nintendo bei Handhelds, Sony bei stationären Konsolen, eBay für Onlineauktionen, Amazon für den Onlineversandhandel, Microsoft oder Logitech bei Mäusen oder IDG bei Computerspielezeitschriften sowie die großen Vertriebe.

Schnelle Marktbeherrschung

Dies zeigt: Abhängig von der maßgeblichen Marktdefinition kann das Merkmal "marktbeherrschendes Unternehmen" unter Umständen schnell erfüllt sein. Damit ist dann auch der Anwendungsbereich für das Gleichbehandlungsgebot bereits umrissen. Auch bei der Annahme der "Gleichartigkeit" sind Kartellbehörden und Rechtsprechung recht großzügig. Z. B. sind Unternehmen derselben Vertriebsstufe (etwa alle Einzel- oder Großhändler) meist gleichartig, und zwar unabhängig davon, ob es sich um herstellergebundene Vertragshändler handelt oder nicht. Damit muss ein marktbeherrschendes Unternehmen einen sachlich gerechtfertigten Grund haben, um hier einzelne Unternehmen gegenüber anderen ungleich zu behandeln. Das Gleichbehandlungsgebot und das Verbot unbilliger Behinderung gilt auch für Unternehmen unterhalb der Schwelle der Marktbeherrschung, wenn von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen abhängig sind. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Händler bestimmte Marken führen muss, weil ansonsten sein Sortiment nicht als vollständig angesehen würde.

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen zudem ihre Markstellung nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen im Geschäftsverkehr zu veranlassen, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorzugsbedingungen zu gewähren. Dies kann beispielsweise die großen Flächenmärkte betreffen. Verboten ist es auch, wenn Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht diese Wettbewerber unbillig behindern. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn ein Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistung nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbieten würde, sofern dies nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Preisbindungen unzulässig

In diesem Zusammenhang sollte noch erwähnt werden, dass Preisbindungen grundsätzlich unzulässig sind. Dieses Verbot gilt unabhängig vom Bestehen einer marktbeherrschenden Stellung und kann etwa Spielepublishern, die sich gegen eine "Verramschung" ihrer Produkte zur Wehr setzen wollen, Probleme bereiten. Eine Darstellung der weiteren kartellrechtlichen Vorschriften - etwa zu verbotenen Absprachen zwischen den Wettbewerbern oder Praktiken, die den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU beeinträchtigen - würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen.

Aus der Darstellung wird deutlich: Auch für kleinere Firmen kann es sich lohnen, sich über das Thema Kartellrecht zu informieren. Zu ihrem Schutz gibt es zahlreiche Vorschriften. Marktbeherrschende Unternehmen sollten sich absichern: Ein Missbrauchsverfahren kann teuer werden und ein Unternehmen ungewollt ins Rampenlicht rücken.

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